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Middle East, North Africa and India

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich bei allen mit uns abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträgen (nachfolgend Lieferungen). Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers bzw. Unternehmers (nachfolgend Verkäufer) werden nicht Vertragsinhalt, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos angenommen haben. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer.
    2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2. VERTRAGSSCHLUSS
    1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für zusätzlich vereinbarte Lieferungen oder Leistungen. Ein Schweigen auf Vorschläge, Forderungen etc. des Verkäufers gilt in keinem Fall als Zustimmung zum Vorschlag des Verkäufers durch uns.
    2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden. Bis zum Eingang der jeweiligen Auftragsbestätigung bei uns sind wir berechtigt, unsere Bestellungen frei zu widerrufen.
    3. Wir können vom Verkäufer Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des Inhalts der Leistung, wie auch des Liefer- oder Leistungstermins, auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Verkäufer - unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen - zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- oder Leistungstermine, angemessen zu berücksichtigen.
    4. Muss der Verkäufer aufgrund seiner Sachkenntnis erkennen, dass eine Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung oder Leistung der von uns mit der Bestellung verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er uns hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu informieren, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Gleiches gilt bei offensichtlichen Irrtümern (z.B. Schreib-/Rechenfehler).
    5. Zur Wahrung der Produktqualität verpflichtet sich der Verkäufer, uns vor der Auftragsbestätigung; ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine Veränderung im Herstellungs- und Produktionsprozess bezüglich der bestellten Ware (insbesondere Änderungen der Rezeptur, Änderungen der Produktionsmaschinen, Änderungen der Betriebsstätte sowie der Lagerung und Lieferung) eingetreten ist bzw. eintreten wird. Im Fall einer solchen Mitteilung gilt eine Auftragsbestätigung des Verkäufers als Neuangebot gern. § 150 Abs. 2 BGB.
    6. Für den Fall einer Veränderung im Herstellungs- und Produktionsprozess behalten wir uns vor, die Lieferung eines Musters zu fordern. Wird die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Vertrag mangels abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Musters (Testphase). Die Billigungsfrist beträgt 4 Wochen ab Gefahrenübergang. Mangels abweichender Vereinbarung ist uns das Muster kostenlos zu überlassen. Ein Herausgabeanspruch nach der Verarbeitung des Musters ist ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche aufgrund von Schädigungen sowie Verwendungen, welche uns im Rahmen der Überprüfung des Musters entstehen, bleiben unberührt.
  3. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG
    1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 8 Arbeitstage ab Vertragsschluss. Für Rahmenbestellungen und Vorreservierungen ist erst die in unseren Abrufen angegebenen Lieferzeit bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich, unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann. Kommt der Verkäufer dieser Mitteilungspflicht nicht nach und entsteht uns hierdurch ein Schaden, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
    2. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Verkäufer nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt.
    3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
    4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    5. Bei vorzeitiger Lieferung oder Leistung können wir die Annahme der Lieferung oder Leistung bzw. - falls eine Abnahme zu erfolgen hat - deren Abnahme auf Kosten und Gefahr des Verkäufers verweigern. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung an bzw. - falls eine Abnahme zu erfolgen hat - ab, hat der Verkäufer uns hieraus etwaig resultierende, zusätzliche Kosten (z.B. Lagerkosten, Versicherungskosten) zu erstatten.
  4. LEISTUNG, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
    1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Verkauf vorrätiger Ware).
    2. Die Lieferung erfolgt „frei Haus", CIP Incoterms 2010, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Dessau-Roßlau zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
    3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
    4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
    2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Jegliches Verpackungsmaterial (einschließlich beispielsweise Gebinden) hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen oder auf eigene Rechnung entsorgen zu lassen.
    3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
    4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.
    5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
    6. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
  6. GEHEIMHALTUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
    1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Produktspezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums­ und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Der Verkäufer wird seine an der Erbringung der vertraglichen Leistungen beteiligten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei dem Verkäufer.
    2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind - solange sie nicht verarbeitet werden - auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
    3. Unsere Bestellungen sind vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer darf uns nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
    4. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf uns über. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
      Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
  7. MANGELHAFTE LIEFERUNG
    1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen sowie Produktspezifikationen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
    3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften(§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht. Zur Untersuchung der gelieferten Ware und Rüge sind wir erst nach vollständiger Lieferung verpflichtet. Auf Mängelanzeigen hat der Verkäufer unverzüglich zu reagieren und innerhalb von 2 Arbeitstagen Stellung zu nehmen.
    5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Nebenkosten wie Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
    6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
    7. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
    8. Die Gewährleistung des Verkäufers wird nicht durch die Gegenzeichnung von Lieferscheinen eingeschränkt oder ausgeschlossen.
    9. Der Verkäufer sichert überdies zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union verletzt werden. 
  8. VERKÄUFERREGRESS
    1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478,479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
    2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
    3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau oder Vermengung in bzw. mit einem anderen Produkt/Stoff, weiterverarbeitet wurde.
  9. PRODUZENTENHAFTUNG
    1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Er hat uns bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Verkäufer sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab Eingang der Lieferung bei uns aufzubewahren und auf erstes Anfordern an uns herauszugeben. Zudem sind wir dazu berechtigt, vom Verkäufer Erstattung des uns entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.
    2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem.§§ 683,670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat uns der Verkäufer auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu ersetzen, wenn der Rückruf von uns aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt wird oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden.
    3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen, zu unterhalten und uns auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen.
  10. VERJÄHRUNG
    1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang/Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für die ausgetauschten oder neu gelieferte Ware bzw. das neu hergestellte Werk neu.
    3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
  11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
    1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN­ Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
    2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dessau-Roßlau. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

Stand: August 2017